Antrag: Gesamtkonzept Katastrophenschutz für den Kreis Ahrweiler
Die Verwaltung wird beauftragt, ein Gesamtkonzept zur Wahrnehmung der Aufgabe des Katastrophenschutzes nach § 5 Brand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG), unter besonderer Berücksichtigung der zeitnahen Aufstellung von Alarm- und Einsatzplänen, zu erstellen und bestehende Pläne, ausgehend von den Erfahrungen der Flutkatastrophe, fortzuschreiben.
Um § 5 Abs. 1 LBKG Rechnung zu tragen, soll die Kreisverwaltung die Möglichkeiten zur zeitnahen Einrichtung eines Katastrophenschutzzentrums (Technische Einsatzleitung, Lagerraum, Fortbildungsräumlichkeiten) im Kreis Ahrweiler prüfen und dies im Konzept berücksichtigen, wobei vorrangig eine multifunktionale Nutzung einer solchen Einrichtung angestrebt wird.
Der Brand- und Katastrophenschutz-Bedarfsplan des Kreises Ahrweiler soll zukünftig für maximal fünf Jahre festgeschrieben werden, um sicherzustellen, dass sich die betreffenden Gremien zumindest einmal in einer Wahlperiode mit dem für die Gewährleistung der Sicherheit wesentlichen Bedarfsplan befassen.
Begründung:
In der aktuellen Berichterstattung aus dem Untersuchungsausschuss des Landtages Rheinland-Pfalz zur Flutkatastrophe am 14. und 15. Juli 2021 wurde thematisiert, dass wie in den meisten Landkreisen in Rheinland-Pfalz und auch im Kreis Ahrweiler keine Alarm- und Einsatzpläne für Katastrophen wie Hochwasser aufgestellt und vorgehalten wurden.
Ausgehend von den Erfahrungen der Flutkatastrophe und dem allgemein nicht für möglich gehaltenen Ausmaß potenzieller Gefahren und Risiken bitten wir die Verwaltung, die bestehenden Pläne und die Grundkonzeption der bisherigen Aufgabenwahrnehmung des Katastrophenschutzes neu zu bewerten und in einem Gesamtkonzept für die kommenden Jahre zusammenzuführen. Dabei sind sowohl Fragen der Ausrüstung, aber ebenso der Aus- und Weiterbildung sowie des erforderlichen Personaleinsatzes zur Planung und Umsetzung der Einzelmaßnahmen zu berücksichtigen. Ein besonderes Augenmerk soll dabei auf die zeitnahe Aufstellung von Alarm- und Einsatzplänen gelegt werden.
In diesem Zusammenhang soll auch der vom Kreis- und Umweltausschuss am 8.2.2021 beschlossene Brand- und Katastrophenschutz-Bedarfsplan 2021 bis 2031 überarbeitet werden.
Nach § 5 LBKG haben die Landkreise zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz unter anderem Einrichtungen und Ausrüstungen des überörtlichen Brandschutzes und der überörtlichen allgemeinen Hilfe bereitzuhalten sowie dafür zu sorgen, dass Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes bereitstehen. Hierzu können sie im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden einen Bedarfsplan für den überörtlichen Brandschutz, die überörtliche allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz aufstellen und in regelmäßigen Abständen fortschreiben, in dem insbesondere der Bedarf an Fahrzeugen, Geräten, Gebäuden, Einheiten und Einrichtungen des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes festgelegt werden und die Möglichkeiten der interkommunalen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind. Weiterhin sind Stäbe zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zu bilden, die für den Katastrophenschutz notwendig sind, und die erforderlichen Räume sowie die erforderliche Ausstattung bereitzuhalten. Ebenso ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen des Katastrophenschutzes einschließlich des Stabspersonals zu sorgen und entsprechende Übungen durchzuführen. Zudem haben die Landkreise Alarm- und Einsatzpläne aufzustellen, die mit den Alarm- und Einsatzplänen der Gemeinden im Einklang stehen und ein mit den Gemeinden abgestimmtes Konzept zur Warnung und Information der Bevölkerung bei Gefahren größeren Umfangs beinhalten. Diese Alarm- und Einsatzpläne sind in angemessenen Abständen von höchstens fünf Jahren fortzuschreiben.