3. April 2022

Antrag: Gesamtkonzept Katastrophenschutz für den Kreis Ahrweiler

Die Ver­wal­tung wird beauf­tragt, ein Gesamt­kon­zept zur Wahr­neh­mung der Auf­ga­be des Kata­stro­phen­schut­zes nach § 5 Brand- und Kata­stro­phen­schutz­ge­setz (LBKG), unter beson­de­rer Berück­sich­ti­gung der zeit­na­hen Auf­stel­lung von Alarm- und Ein­satz­plä­nen, zu erstel­len und bestehen­de Plä­ne, aus­ge­hend von den Erfah­run­gen der Flut­ka­ta­stro­phe, fortzuschreiben.

Um § 5 Abs. 1 LBKG Rech­nung zu tra­gen, soll die Kreis­ver­wal­tung die Mög­lich­kei­ten zur zeit­na­hen Ein­rich­tung eines Kata­stro­phen­schutz­zen­trums (Tech­ni­sche Ein­satz­lei­tung, Lager­raum, Fort­bil­dungs­räum­lich­kei­ten) im Kreis Ahr­wei­ler prü­fen und dies im Kon­zept berück­sich­ti­gen, wobei vor­ran­gig eine mul­ti­funk­tio­na­le Nut­zung einer sol­chen Ein­rich­tung ange­strebt wird.

Der Brand- und Kata­s­tro­­phen­­schutz-Bedarfs­­plan des Krei­ses Ahr­wei­ler soll zukünf­tig für maxi­mal fünf Jah­re fest­ge­schrie­ben wer­den, um sicher­zu­stel­len, dass sich die betref­fen­den Gre­mi­en zumin­dest ein­mal in einer Wahl­pe­ri­ode mit dem für die Gewähr­leis­tung der Sicher­heit wesent­li­chen Bedarfs­plan befassen.

Begrün­dung:

In der aktu­el­len Bericht­erstat­tung aus dem Unter­su­chungs­aus­schuss des Land­ta­ges Rhein­­land-Pfalz zur Flut­ka­ta­stro­phe am 14. und 15. Juli 2021 wur­de the­ma­ti­siert, dass wie in den meis­ten Land­krei­sen in Rhein­­land-Pfalz und auch im Kreis Ahr­wei­ler kei­ne Alarm- und Ein­satz­plä­ne für Kata­stro­phen wie Hoch­was­ser auf­ge­stellt und vor­ge­hal­ten wurden.

Aus­ge­hend von den Erfah­run­gen der Flut­ka­ta­stro­phe und dem all­ge­mein nicht für mög­lich gehal­te­nen Aus­maß poten­zi­el­ler Gefah­ren und Risi­ken bit­ten wir die Ver­wal­tung, die bestehen­den Plä­ne und die Grund­kon­zep­ti­on der bis­he­ri­gen Auf­ga­ben­wahr­neh­mung des Kata­stro­phen­schut­zes neu zu bewer­ten und in einem Gesamt­kon­zept für die kom­men­den Jah­re zusam­men­zu­füh­ren. Dabei sind sowohl Fra­gen der Aus­rüs­tung, aber eben­so der Aus- und Wei­ter­bil­dung sowie des erfor­der­li­chen Per­so­nal­ein­sat­zes zur Pla­nung und Umset­zung der Ein­zel­maß­nah­men zu berück­sich­ti­gen. Ein beson­de­res Augen­merk soll dabei auf die zeit­na­he Auf­stel­lung von Alarm- und Ein­satz­plä­nen gelegt werden.

In die­sem Zusam­men­hang soll auch der vom Kreis- und Umwelt­aus­schuss am 8.2.2021 beschlos­se­ne Brand- und Kata­s­tro­­phen­­schutz-Bedarfs­­plan 2021 bis 2031 über­ar­bei­tet werden.

Nach § 5 LBKG haben die Land­krei­se zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben im Kata­stro­phen­schutz unter ande­rem Ein­rich­tun­gen und Aus­rüs­tun­gen des über­ört­li­chen Brand­schut­zes und der über­ört­li­chen all­ge­mei­nen Hil­fe bereit­zu­hal­ten sowie dafür zu sor­gen, dass Ein­hei­ten und Ein­rich­tun­gen des Kata­stro­phen­schut­zes bereit­ste­hen. Hier­zu kön­nen sie im Ein­ver­neh­men mit den betei­lig­ten Gemein­den einen Bedarfs­plan für den über­ört­li­chen Brand­schutz, die über­ört­li­che all­ge­mei­ne Hil­fe und den Kata­stro­phen­schutz auf­stel­len und in regel­mä­ßi­gen Abstän­den fort­schrei­ben, in dem ins­be­son­de­re der Bedarf an Fahr­zeu­gen, Gerä­ten, Gebäu­den, Ein­hei­ten und Ein­rich­tun­gen des über­ört­li­chen Brand­schut­zes, der über­ört­li­chen all­ge­mei­nen Hil­fe und des Kata­stro­phen­schut­zes fest­ge­legt wer­den und die Mög­lich­kei­ten der inter­kom­mu­na­len Zusam­men­ar­beit zu berück­sich­ti­gen sind. Wei­ter­hin sind Stä­be zur Vor­be­rei­tung und Durch­füh­rung von Maß­nah­men zu bil­den, die für den Kata­stro­phen­schutz not­wen­dig sind, und die erfor­der­li­chen Räu­me sowie die erfor­der­li­che Aus­stat­tung bereit­zu­hal­ten. Eben­so ist für die Aus- und Wei­ter­bil­dung der Ange­hö­ri­gen des Kata­stro­phen­schut­zes ein­schließ­lich des Stabs­per­so­nals zu sor­gen und ent­spre­chen­de Übun­gen durch­zu­füh­ren. Zudem haben die Land­krei­se Alarm- und Ein­satz­plä­ne auf­zu­stel­len, die mit den Alarm- und Ein­satz­plä­nen der Gemein­den im Ein­klang ste­hen und ein mit den Gemein­den abge­stimm­tes Kon­zept zur War­nung und Infor­ma­ti­on der Bevöl­ke­rung bei Gefah­ren grö­ße­ren Umfangs beinhal­ten. Die­se Alarm- und Ein­satz­plä­ne sind in ange­mes­se­nen Abstän­den von höchs­tens fünf Jah­ren fortzuschreiben.